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Strassenverkehrsrecht

Unsere Kanzlei in Baden ist Ihr Ansprechpartner in sämtlichen Bereichen des Strassenverkehrsrechts. Droht Ihnen ein Führerausweisentzug? Oder stellt das Strassenverkehrsamt Ihre Fahreignung in Frage? Unsere erfahrenen Rechtsanwälte vertreten Ihre Interessen im Umgang mit der Staatsanwaltschaft, dem Strassenverkehrsamt und den Gerichten.

Nach einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, welche nicht mit Ordnungsbusse geahndet wird, sieht sich der Betroffene regelmässig mit zwei unterschiedlichen Verfahren konfrontiert: Das Strafverfahren und das sog. Administrativmassnahmenverfahren.

Strafverfahren

Das Strafverfahren wird durch die Strafbehörde (Staatsanwaltschaft, Polizei) geführt. Diese untersucht, was sich genau zugetragen hat, und ob sich der Fahrzeuglenker strafbar gemacht hat. Kommt die Strafbehörde zum Schluss, dass der Fahrzeuglenker gegen Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts verstossen hat, bestraft sie diesen in der Regel mit einer Busse oder Geldstrafe.

Wer aber glaubt, mit der Bezahlung der im Strafbefehl festgelegten Busse von wenige hundert Franken und der aufgeführten Verfahrenskosten sei die Angelegenheit erledigt, der wird bitter enttäuscht. Denn im Nachgang an das Strafverfahren eröffnet das Strassenverkehrsamt regelmässig ein sog. Administrativmassnahmenverfahren.

Administrativmassnahmenverfahren – Führerausweisentzug oder Verwarnung?

Im Administrativmassnahmenverfahren entscheidet das Strassenverkehrsamt über einen allfälligen Führerausweisentzug oder eine Verwarnung gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil/Strafbefehl. Das Strassenverkehrsamt ist an den Sachverhalt grundsätzlich gebunden. Wer im Strafbefehl z.B. wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h bestraft wurde, kann somit beim Strassenverkehrsamt nicht mehr geltend machen, dass die Geschwindigkeitsmessung falsch sei. Vielmehr muss sich der Betroffene bereits im Strafverfahren dagegen zur Wehr setzen.

Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung. Nach einer leichten Widerhandlung wird die fehlbare Person verwarnt, sofern in den vorangegangenen zwei Jahren der Führerausweis nicht entzogen und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen. Nach einer schweren Widerhandlung beträgt die Dauer des Führerausweisentzuges mindestens drei Monate.

Die Abgrenzung zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung ist nicht immer einfach und klar, aber von grosser Bedeutung für das Schicksal Ihres Führerausweises. Lassen Sie sich daher frühzeitig durch unsere fachkundigen Rechtsanwälte beraten.

TIPP: Verfügen Sie über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung? Diese übernimmt regelmässig einen Grossteil der Anwaltskosten, welche durch die Vertretung im Zusammenhang mit einem drohenden Führerausweisentzug entstehen.


Auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert:
» lic. iur. Daniel Huser
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