BaurechtJagdrechtSchliessen

Submission / öff. Beschaffungswesen

Für das öffentliche Beschaffungswesen beraten wir die öffentliche Hand bei Beginn (Ausarbeitung der Eignungs- und Zuschlagskriterien) sowie bei Ausschreibung und Publikation der Beschaffung. Für Wettbewerbsteilnehmer prüfen wir die korrekte Anwendung der gesetzlichen Vorgaben durch die Vergabestelle.

Die strengen Voraussetzungen im öffentlichen Beschaffungswesen stellen nicht nur die Wettbewerbsteilnehmer, sondern auch die öffentliche Hand vor zahlreiche Fragen. Bund, Kantone und Gemeinden sowie alle übrigen öffentlichen Institutionen müssen bei einer Waren- oder Dienstleistungsbeschaffung nach strengen formellen Regeln ein Ausschreibungsverfahren durchlaufen. Anhand von Eignungs- und Zuschlagskriterien, wird das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt. Erst nach Rechtskraft einer Zuschlagsverfügung kann der Vergabevertrag zwischen der öffentlichen Hand und dem privaten Anbieter vergeben werden. Das öffentliche Beschaffungswesen bedarf deshalb einer fundierten juristischen Beratung und Begleitung.

Vom Projektbeginn bis zum juristischen Controlling

Wir beraten die öffentliche Hand von Beginn des Projekts, insbesondere bei der Ausarbeitung der Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie Ausschreibung und Publikation der Beschaffung. Je nach Verfahrensart (freihändige Vergabe, Einladungsverfahren oder öffentliche Ausschreibung) prüfen wir die Erfüllung der strengen Voraussetzung und übernehmen das juristische Controlling bei der Auswertung der Angebote.

Die frühzeitige und umfassende Beratung begünstigt eine planmässige Abwicklung des Vergabeverfahrens. Die Anfechtung von Zuschlagsverfügungen ist für die Anbieter erschwert und kann das Risiko zusätzlicher Kosten während und nach Abschluss des Vergabevertrages mit den Zuschlagsempfängern reduzieren.
Sind Sie unsicher, ob Sie dem öffentlichen Beschaffungswesen unterliegen? Wir klären auch dies für Sie ab. Kontaktieren Sie uns.

Anfechtung Zuschlagsverfügungen / juristische Beratung

Entspricht eine Zuschlagsverfügung nicht den ausgeschriebenen Kriterien oder wurde einem Anbieter der Zuschlag erteilt, welcher die Zulassungskriterien nicht erfüllt, so muss die Zuschlagsverfügung durch das Gericht aufgehoben werden. Wir prüfen das Offertsöffnungsprotokoll, die Erfüllung der formellen Vorgaben und die rechtlich korrekte Anwendung der Zuschlagskriterien. Bei klärenden Gesprächen mit der Vergabestelle stehen wir Ihnen durch juristische Beratung zur Seite.

Fristen im öffentlichen Beschaffungswesen

Die Anfechtung einer Ausschreibung, der Ausschreibungsunterlagen, eines Abbruchs des Vergabeverfahrens oder des Zuschlages ist an eine kurze – in der Regel – 10 tägige Frist gebunden. Nehmen Sie frühzeitig mit uns Kontakt auf, damit die Vergabe angefochten und fristgerecht eine Beschwerde beim zuständigen Gericht eingereicht werden kann.

Aufschiebende Wirkung im Beschaffungswesen

Der Anfechtung der Zuschlagsverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Vergabestelle (Bund, Kanton, Gemeinde, öffentliche Institutionen etc.) kann den Vergabevertrag mit dem Zuschlagsempfänger auch bei einer Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung abschliessen. Damit eine erfolgreiche Anfechtung der Zuschlagsverfügung auch zum Abschluss des Vergabevertrages führt, müssen die entsprechenden Massnahmen innerhalb der Beschwerdefrist eingeleitet werden.


Auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert:
» lic. iur. Peter Krebs
» lic. iur. Sarah Niederer
Stephani + Partner
Täfernhof
Mellingerstrasse 207
5405 Baden-Dättwil

info@stephani-partner.ch
Advokatur: +41 56 483 50 50
Notariat: +41 56 200 23 23
Steuern: +41 43 300 55 00