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Erbrecht

Bei einem Todesfall können sich in erbrechtlicher Hinsicht zahlreiche Fragen stellen.

Was sind meine Rechte und Pflichten als Erbe? Welche Handlungen muss ich – welche darf ich – vornehmen? Wie ist das Verhältnis zu weiteren Erben und/oder im Testament oder Erbvertrag aufgeführten Personen? Welche lebzeitigen Zuwendungen muss ich ausgleichen? Muss ich für die Schulden eines Erblassers aufkommen? Soll ich das Erbe ausschlagen? Welche Aufgaben hat ein Willensvollstrecker? Habe ich ein Pflichtteilsrecht und wenn ja, in welcher Höhe? Wie kann ich meine Rechte am Erbe geltend machen?

Sind mehrere Personen an einer Erbschaft beteiligt, können diese Fragen schnell zu Uneinigkeiten und Auseinandersetzungen führen und die Durchführung des Erbganges erheblich erschweren. Informieren Sie sich deshalb frühzeitig über Ihre Rechte und Pflichten und ziehen Sie nötigenfalls einen Rechtsanwalt bei. Die Kanzlei Stephani + Partner in Baden ist dafür Ihre Ansprechperson. Unsere Anwälte stehen Ihnen zur Seite und setzen Ihre Rechte auch gerichtlich durch.

Gesetzliche Erben – mit und ohne Pflichtteilsrecht

Das Gesetz sieht zunächst eine Erbberechtigung der Nachkommen des Erblassers sowie dessen Ehegatten oder eingetragenen Partner / Partnerin vor. Fehlen Nachkommen, so kommen weitere Verwandte bis zum Stamm der Grosseltern als Erben in Frage. Auch das Gemeinwesen kann bei Fehlen anderer Erben erbberechtigt sein.

Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsberechtigt sind Nachkommen, Eltern, Ehegatten sowie eingetragene Partner / Partnerinnen des Erblassers. Die Höhe der Pflichtteile hängt davon ab, mit welchen anderen Erben die Erbschaft zu teilen ist.

Unsere Rechtsanwälte klären für Sie, ob Sie allenfalls pflichtteilsberechtigt sind und wie hoch ein solcher Pflichtteil ausfällt.

Verfügungen von Todes wegen

Als Erblasser können Sie in verschiedenen Formen über Ihr Vermögen von Todes wegen verfügen und damit in die gesetzlich vorgesehene Erbberechtigung eingreifen. Neben der letztwilligen Verfügung, umgangssprachlich auch als Testament bezeichnet, besteht die Möglichkeit, einen Erbvertrag abzuschliessen. Letztwillige Verfügungen können, Erbverträge müssen zu ihrer Gültigkeit öffentlich beurkundet werden. Entschliessen Sie sich zu einer öffentlich beurkundeten Verfügung von Todes wegen, so ist Ihnen das Notariat der Kanzlei Stephani + Partner gerne behilflich.


Auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert:
» Dr. Rolf Stephani
» lic. iur. Peter Krebs
» lic. iur. Sarah Niederer
Stephani + Partner
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